Ist der AN im Falle von Krankheit oder nach einem Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert, so soll er bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden, indem der AG zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet bleibt.

