I. Jeder hat eine bestimmte Vorstellung von Korruption. Zumeist erscheinen vor dem geistigen Auge ein Beamter und ein Geldumschlag. Doch Korruption ist entgegen diesem stereotypen Bild nicht nur in der Amtsstube zuhause - auch die Privatwirtschaft ist davon betroffen. Diesem Befund trug im Jahr 2008 schließlich auch die Strafgesetzgebung Rechnung. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StRÄG) 2008 wurden nicht nur die Bestechungstatbestände im öffentlichen Bereich (§§ 304 ff1) erheblich verschärft und erweitert, sondern mit § 168c (Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte) und § 168d (Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten) auch erstmals Privatbestechungsdelikte ins Kernstrafrecht aufgenommen.

