15. Eingriffe in Rechte Dritter
In Zusammenhang mit Home Office kann es auch zu Eingriffen in Rechte dritter Personen kommen. Dies kann zB schon damit beginnen, dass der Arbeitnehmer nicht über den Ort des Home Office ausschließlich verfügungsberechtigt ist, weil das Haus zB im Gemeinschaftseigentum von Ehegatten steht, der Internetanschluss vom Lebenspartner bezahlt wird oder dergleichen. Dem Arbeitgeber ist es in der Regel nicht möglich vorab abschließend mögliche Eingriffe in Rechte Dritter zur prüfen und gänzlich auszuschließen.