Herbert Fink
Nach § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Rechtsstreitigkeiten mit Massebezug, in denen der Schuldner Parteistellung hat, unterbrochen. Damit soll dem Insolvenzverwalter eine angemessene Einarbeitungszeit gewährt werden. In Verfahren, die Insolvenzforderungen zum Gegenstand haben, soll überdies der Vorrang des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens gewahrt werden.

