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E. Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt (Riedler)

Riedler2. AuflApril 2011

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Von einem weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt spricht man, wenn der Vorbehaltskäufer B die Vorbehaltssache an einen Dritten (Zweitkäufer C) weiterveräußert und diesem den Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers A bekannt gibt und dadurch aufrecht erhält178178In OGH 10 Ob 1/07 f in ÖBA 2007, 743 irrtümlich mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt vermengt.. Die Weiterveräußerung einer Sache unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes des A ist bloße Verfügung über das Anwartschaftsrecht des B, die auf die Eigentümerposition des ersten Verkäufers A grundsätzlich keinen Einfluss hat. Gibt der Vorbehaltskäufer B den Eigentumsvorbehalt des A seinem Käufer (dem Zweitkäufer C) bekannt, so ist der Eigentumserwerb des Zweitkäufers C von der vollständigen Kaufpreiszahlung des (ersten) Vorbehaltskäufers B an den Vorbehaltseigentümer A abhängig und insofern (aufschiebend) bedingt.

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