Von einem weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt spricht man, wenn der Vorbehaltskäufer B die Vorbehaltssache an einen Dritten (Zweitkäufer C) weiterveräußert und diesem den Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers A bekannt gibt und dadurch aufrecht erhält178. Die Weiterveräußerung einer Sache unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes des A ist bloße Verfügung über das Anwartschaftsrecht des B, die auf die Eigentümerposition des ersten Verkäufers A grundsätzlich keinen Einfluss hat. Gibt der Vorbehaltskäufer B den Eigentumsvorbehalt des A seinem Käufer (dem Zweitkäufer C) bekannt, so ist der Eigentumserwerb des Zweitkäufers C von der vollständigen Kaufpreiszahlung des (ersten) Vorbehaltskäufers B an den Vorbehaltseigentümer A abhängig und insofern (aufschiebend) bedingt.