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E. Stufengründung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Allgemeines

3834
Bei der Stufengründung übernehmen die Aktionäre, die die Satzung festgelegt haben, nur einen Teil der Aktien (§ 30 Abs 1 AktG). Die nicht übernommenen Aktien werden zur Zeichnung aufgelegt und sind vor Erstattung des Gründungsberichts zu zeichnen.

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