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E. Betriebsvorschriften

Raschauer1. AuflOktober 2015

Auf den Betrieb der AIFM, die insb auch zur individuellen Portfolioverwaltung berechtigt sind, finden subsidiär mehrere Bestimmungen des WAG Anwendung (§ 4 Abs 6 AIFMG). Überdies ist Folgendes festzuhalten:

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