Auf den Betrieb der AIFM, die insb auch zur individuellen Portfolioverwaltung berechtigt sind, finden subsidiär mehrere Bestimmungen des WAG Anwendung (§ 4 Abs 6 AIFMG). Überdies ist Folgendes festzuhalten:
Auf den Betrieb der AIFM, die insb auch zur individuellen Portfolioverwaltung berechtigt sind, finden subsidiär mehrere Bestimmungen des WAG Anwendung (§ 4 Abs 6 AIFMG). Überdies ist Folgendes festzuhalten:
