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E. Arbeiter – Angestellte (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

Angestellte

Arbeiter

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Innerhalb der Gruppe der durch echten Arbeitsvertrag Beschäftigten wird im österreichischen Arbeitsrecht traditionell zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden.124124Diese ohnehin kaum mehr bestehende rechtliche Relevanz der Unterscheidung verliert auch in der aktuellen politischen Debatte zunehmend ihre sachliche Rechtfertigung und erscheint unter den modernen Arbeitsbedingungen in vielen Bereichen nicht nachvollziehbar. Vgl dazu die umfangreiche Darstellung von Drs, Arbeiter und Angestellte – Verfassungsrechtliche Aspekte arbeitsrechtlicher Ungleichbehandlung (1999). Diese Unterscheidung ist im Individualarbeitsrecht eigentlich kaum mehr von Bedeutung: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Rz 265 ff) wurde 2018 angeglichen, die Kündigungsfristen und -termine (Rz 412 f) mit 1. 10. 2021; lediglich im Entlassungsrecht bestehen noch geringfügige Unterschiede.125125Vgl die §§ 26 ff AngG bzw §§ 82 f GewO; Rz 423 ff. Diese spielen aber aufgrund der angleichenden Auslegung durch die Judikatur kaum noch eine Rolle.126126Vgl Figl, Harmonisierung Arbeiter – Angestellte im Arbeitsrecht de lege lata, ZAS 2020, 303 f. Im Kollektivarbeits- bzw Betriebsverfassungsrecht wird aber weiterhin unterschieden: So unterliegen Arbeiter und Angestellte unterschiedlichen KV, die Differenzierung in der Betriebsverfassung bewirkt eine Teilung der Belegschaft in die Gruppe der Arbeiter und jene der Angestellten mit unterschiedlicher Vertretung (Rz 91). Zuletzt bestehen auch weiterhin Unterschiede im Sozialversicherungsrecht, obgleich auch hier eine Angleichung erfolgt ist. Diese betreffen va die Pensionsversicherung, wo der Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit) unterschiedlich geregelt ist.127127Dazu Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen9 159.

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