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Dritter Teil Europäisches Arbeitskollisionsrecht

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Das europäische Arbeitskollisionsrecht befasst sich mit der Problematik, welches innerstaatliche Recht anzuwenden und welches nationale Gericht bei Sachverhalten zuständig ist, die einen Bezug zu mehreren Staaten haben, so dass unterschiedliche Rechtsordnungen und Gerichtszuständigkeiten in Betracht kommen könnten. Diese Konflikte wurden für lange Zeit auf europäischer Ebene zum einen durch das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)11ABlEG 1972 Nr L 299/32. und zum anderen durch das Römer Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ)22BGBl 1986 II S 810. gelöst. Durch das Luganer Übereinkommen,33ABlEG 1988 Nr L 319/9. welches im Jahr 2007 erheblich revidiert wurde,44ABlEU 2007 Nr L 399/3; siehe ausführlich zum Luganer Übereinkommen in der revidierten Fassung Oetker/Weibel, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011. wurde zudem eine Regelung getroffen, die im Wesentlichen inhaltsgleich zum EuGVÜ auch Sachverhalte mit einem Bezug zu den EFTA-Staaten erfasst.55Vgl Gottwald in: MünchKommZPO, 5. Aufl, Vorbem EuGVO Rn 25 ff; Deinert, Internationales Arbeitsrecht, § 18 Rn 10; Braun/Gröne, Europäisches IPR, in: Henssler/Braun (Hg), Arbeitsrecht in Europa, 64 f. Beim EuGVÜ wie beim EVÜ handelte es sich um keine Gemeinschaftsinstrumente, sondern um selbständige völkerrechtliche Abkommen, denen nur Mitgliedstaaten beitreten konnten bzw denen neuen Mitgliedstaaten beitreten mussten. Dies war darauf zurückzuführen, dass es der Europäischen Gemeinschaft an einer Regelungskompetenz für ein einheitliches Internationales Privatrecht fehlte. Erst mit dem Vertrag von Amsterdam wurde mit Art 65 EG (nunmehr Art 81 AEUV) eine entsprechende Kompetenznorm geschaffen.66Vgl dazu Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, § 5 Rn 1 ff.

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