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Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem Art 30 DSGVO (Gottweis)

1. AuflDezember 2018

Seite 49

1. Einleitung

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach Art 30 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).11Der Beitrag ist ein Auszug aus der Master-Thesis der Autorin im Rahmen des Universitätslehrgangs „Informations- und Medienrecht“ der Universität Wien („Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem Art 30 DSGVO sowie die Folgen bei Verstößen“, Jänner 2018) unter Berücksichtigung aktueller Publikationen und gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Autorin wieder.

Demnach muss grundsätzlich22Art 30 Abs 5 DSGVO sieht Ausnahmen von diesen Pflichten vor. jeder Verantwortliche und ggf sein Vertreter33Art 4 Z 17 DSGVO iVm Art 27 DSGVO. ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses trifft nach Art 30 Abs 2 DSGVO auch den Auftragsverarbeiter44Art 4 Z 8 DSGVO iVm Art 28 DSGVO. und ggf seinen Vertreter – wenn auch in eingeschränktem Umfang.

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