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1. Einleitung
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach Art 30 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).1
Demnach muss grundsätzlich2 jeder Verantwortliche und ggf sein Vertreter3 ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses trifft nach Art 30 Abs 2 DSGVO auch den Auftragsverarbeiter4 und ggf seinen Vertreter – wenn auch in eingeschränktem Umfang.