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Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (Hauer)

Hauer1. AuflAugust 2016

I. Vorbemerkung

Am 27. Jänner 2016 hat der NR das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG)11Art I BGBl I 5/2016. Zur Entstehung siehe den Ministerialentwurf 110/ME XXV. GP , die RV 763 BlgNR XXV. GP , den AB 988 BlgNR XXV. GP sowie den „Gesamtändernden Abänderungsantrag“ AA-140 XXV. GP . sowie flankierende Änderungen des SPG beschlossen. Das PStSG trat am 1. Juli 2016 in Kraft und reiht sich in eine Anzahl von Gesetzgebungsmaßnahmen der letzten Zeit, die auch als „Migrationsfolgenrecht“ zur Bewältigung der Folgen der permissiven Zuwanderungspolitik der vergangenen Jahrzehnte verstanden werden können und zunehmend Freiräume der Bevölkerung einschränken. An insofern vergleichbaren Gesetzgebungsmaßnahmen auf

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dem Gebiet des Polizeirechts22An Gesetzgebungsmaßnahmen außerhalb des Polizeirechts seien etwa Einschränkungen der Zulässigkeit kritischer Äußerungen zur Zuwanderungspolitik (§ 283 StGB idF BGBl I 112/2015 mit durchaus vagen und damit freiheitsbedrohenden Tatbestandsmerkmalen für weniger artikulationsmächtige Bevölkerungsgruppen), Einschränkungen der Privatautonomie etwa bei der Kundgabe und Durchsetzung von Präferenzen für Anforderungen zB an Arbeitnehmer, Wohnungsmieter oder Lokalgäste und jüngst das BVG Durchgriffsrecht (BGBl I 120/2015) genannt, das die Folgen des zuletzt politisch präferierten Umgangs mit teilweise klar illegalen Einwanderungsströmen abfedern soll. seien exemplarisch etwa Verschärfungen des Waffenrechts33Siehe etwa BGBl I 43/2010, das eine Registrierungspflicht für alle Schusswaffen bis hin zu den (legalen) Schrotflinten der Jägerschaft angeordnet hat, während tatsächlich eher die zunehmende Zahl illegaler, insb militärischer Schusswaffen in bestimmten Migrantenmilieus Probleme bereitet. oder des Passrechts44Das seit BGBl I 6/2009 auch die Abgabe von Fingerabdrücken verlangt. genannt.55Dabei wird nicht verkannt, dass ein Teil der Regelungen auf EU-Initiativen zurückgeht, was jedoch nur die Ebene und nichts am Kausalnexus ändert. Nun also das PStSG, dessen Mehrwert gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sich im Wesentlichen in zusätzlichen Regelungsansätzen zur Einhegung des importierten Islamismus erschöpft, dessen abstrakt formulierte staatspolizeiliche Befugnisse freilich den Freiheitsgrad aller Bürger berühren.

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