Sämtliche Sicherungsabreden haben einen gemeinsamen Artzweck, der in der Sicherung einer Forderung bzw in der Übernahme eines Risikos besteht. Dieser Sicherungszweck ist aber freilich streng zu trennen von jenen Gründen, die das Geschäft wirtschaftlich erläutern, also darüber Auskunft geben, warum der Sicherungsnehmer die Zuwendung erhalten soll bzw der Bürge, Garant oder Pfandbesteller bereit ist, die Sicherheit zu gewähren416. Die Unterscheidung hat durchaus rechtliche Bedeutung: Einerseits wird vertreten, dass der in der Übernahme eines Risikos gelegene wirtschaftliche Artzweck als solcher noch nicht ausreicht, um die Kausalität eines Rechtsgeschäfts zu begründen, sondern hier vielmehr auf die Gründe, die dieses wirtschaftlich erläutern, abzustellen ist417. Insofern ist daher auch die dreipersonale Garantie ungeachtet ihres Sicherungszwecks als abstraktes Rechtsgeschäft zu begreifen418 und wird darauf verwiesen, dass sogar eine Bürgschaft lediglich „halbkausal“ sei419. Andererseits wird aber ganz überzeugend vertreten, dass es auch bei der Frage der Entgeltlichkeit des Sicherungsgeschäfts auf die Gründe, die dieses wirtschaftlich erläutern, ankomme420 und daher etwa nicht aus dem Umstand, dass das Geschäft „nur“ der Sicherung des Gläubigers diene, dieser aber darin keine Gegenleistung verspreche, auf Unentgeltlichkeit geschlossen werden kann421.