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D. Zweck der Sicherungsabrede (Böhler)

Böhler2. AuflSeptember 2012

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Sämtliche Sicherungsabreden haben einen gemeinsamen Artzweck, der in der Sicherung einer Forderung bzw in der Übernahme eines Risikos besteht. Dieser Sicherungszweck ist aber freilich streng zu trennen von jenen Gründen, die das Geschäft wirtschaftlich erläutern, also darüber Auskunft geben, warum der Sicherungsnehmer die Zuwendung erhalten soll bzw der Bürge, Garant oder Pfandbesteller bereit ist, die Sicherheit zu gewähren416416Eingehend Koziol, Garantievertrag 29 f, im Zusammenhang mit der dreipersonalen Garantie.. Die Unterscheidung hat durchaus rechtliche Bedeutung: Einerseits wird vertreten, dass der in der Übernahme eines Risikos gelegene wirtschaftliche Artzweck als solcher noch nicht ausreicht, um die Kausalität eines Rechtsgeschäfts zu begründen, sondern hier vielmehr auf die Gründe, die dieses wirtschaftlich erläutern, abzustellen ist417417 Koziol, Garantievertrag 22 ff.. Insofern ist daher auch die dreipersonale Garantie ungeachtet ihres Sicherungszwecks als abstraktes Rechtsgeschäft zu begreifen418418Die Zuwendung findet ihre Rechtfertigung nicht in der Beziehung zwischen den Partnern des Garantievertrags, sondern allein in den Grundverhältnissen, die dem Garantievertrag zugrunde liegen und von denen der Anspruch aus dem Garantievertrag gerade unabhängig sein soll, Koziol, Garantievertrag 29 f, 31 f. und wird darauf verwiesen, dass sogar eine Bürgschaft lediglich „halbkausal“ sei419419 Koziol, Garantievertrag 32 FN 58 und FN 61, weil aufgrund der Akzessorietät der Rechtsgrund, aus dem der Gläubiger die Leistung erhalten soll, dem Geschäft stets immanent ist, andererseits Abstraktheit aber insofern gegeben ist, als aus der Bürgschaft nicht hervorgeht aus welchen Gründen der Bürge seine Verpflichtung übernimmt.. Andererseits wird aber ganz überzeugend vertreten, dass es auch bei der Frage der Entgeltlichkeit des Sicherungsgeschäfts auf die Gründe, die dieses wirtschaftlich erläutern, ankomme420420 Koziol, Garantievertrag 42 ff. und daher etwa nicht aus dem Umstand, dass das Geschäft „nur“ der Sicherung des Gläubigers diene, dieser aber darin keine Gegenleistung verspreche, auf Unentgeltlichkeit geschlossen werden kann421421So aber zT die Rsp, OGH 1 Ob 2385/96h in ÖBA 1997, 826; 1 Ob 326/98t in ÖBA 1999, 822 mit kritischer Anm von F. Bydlinski = ecolex 1999, 619 mit Anm von Th. Rabl. Zur Entgeltlichkeit noch genauer unten Rz 1/128..

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