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D. Wasserrechtliche Rahmenbedingungen in Österreich

Knauder1. AuflJuli 2007

I. Nationale Regelungen zur Wasserversorgung und die Daseinsvorsorge

1. Einführende Bemerkungen

Auf nationaler Ebene sind für Fragen zur Wasserversorgung in erster Linie bestimmte Teile des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG)16241624 BGBl 1959/215 zuletzt idF BGBl I 2006/123. sowie die einzelnen landesrechtlichen Wasserversorgungsgesetze von Relevanz, die dementsprechend den Schwerpunkt der folgenden Überlegungen bilden. Daneben darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass ein wesentlicher Aspekt der Wasserversorgung die Bereitstellung von Trinkwasser ist und dieses wiederum als „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ in den Anwendungsbereich des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG)16251625 BGBl I 2006/13 idF BGBl I 2007/24; das LMSVG tritt an die Stelle des früheren LMG (BGBl 1975/86 zuletzt idF BGBl I 2004/126) und regelt nunmehr ua die Anforderungen an Lebensmittel bzw Wasser für den menschlichen Gebrauch (§ 3 Z 1 u 2 LMSVG) und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer; es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, wobei zentraler Begriff das Inverkehrbringen nach § 3 Z 9 LMSVG ist; zum LMSVG im Überblick Hauer, Lebensmittelrecht im Wandel - Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz im Überblick, ÖJZ 2007/28, 316.
Allerdings wurde das Trinkwasser auch schon von der bisherigen Legaldefinition des Lebensmittelbegriffes in § 2 LMG umfasst, weshalb Trinkwasser den Bestimmungen des LMG unterlag, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung gewonnen und verkauft wurde; näher zu den bisherigen Rechtsgrundlagen der Trinkwasserkontrolle Krasel/Oberhammer, Rechtsgrundlagen der Trinkwasserkontrolle, in Krasel ua (Hrsg), Die Trinkwasserkontrolle in Österreich (1993) 61 ff.
fällt. Zumindest erwähnt sei daher, dass im Rahmen möglicher Überlegungen etwa zum Betrieb von Wasserversorgungsanlagen oder Inverkehrbringen von Quellwasser stets auch alle zum LMSVG (bzw bisherigen LMG)16261626 Nach § 98 Abs 1 LMSVG gelten „Verordnungen auf Grund des LMG 1975 […] als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes [Anm.: LMSVG]“; freilich unter der - für die im Folgenden genannten Verordnungen zutreffenden - Voraussetzung, dass ihr Außerkrafttreten nicht ausdrücklich angeordnet wird; näher Hauer, ÖJZ 2007/28, 316. ergangenen Ausführungsverordnungen, die für das Trinkwasser relevante Bestimmungen enthalten, berücksichtigt werden müssen.16271627 Hervorzuheben sind besonders die Oberflächen-Trinkwasserverordnung (BGBl 1995/359) und die Trinkwasserverordnung (BGBl II 2001/304 idF BGBl II 2007/121), die - kurz gesagt - das der Gesundheit zuträgliche Qualitätsniveau von für den Menschen bestimmtem Wasser vorschreiben bzw Verpflichtungen für die Betreiber von (Trink-)Wasserversorgungsanlagen enthalten; näher dazu bereits bei den Ausführungen zur Umsetzung bisheriger gemeinschaftsrechtlicher Gewässerschutzvorschriften in Österreich unter Teil 1 B.III.5.b)aa) und dd). Die Mineral- und Quellwasserverordnung (BGBl II 1999/309 idF BGBl II 2004/500) wiederum regelt ua das Inverkehrbringen von natürlichem Mineral- und Quellwasser, sofern dieses in zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt ist; siehe auch Hattenberger, bbl 2006, 12 f.

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