vorheriges Dokument
nächstes Dokument

D. Rechtsnatur

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

14
Die Rechtsnatur der GesBR ist in der österreichischen Lehre Gegenstand kontroversieller Diskussionen: Befürwortet wurde die Betrachtung als eigenes Rechtssubjekt4040 Wahle in Klang V2 547, für Rechtspersönlichkeit organisierter Erwerbsgesellschaften Ostheim, Rechtsfähigkeit 183; zu isoliert am Wortlaut des Tatbestands des § 178 UGB verhaftet jüngst Steiner, RdW 2007, 262, der in der Wortwendung „die im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt“ einen Schritt zur Quasi-Rechtspersönlichkeit sieht. § 178 UGB spricht aber gleichzeitig davon, dass „alle Gesellschafter“ einer Außengesellschaft „berechtigt und verpflichtet“ werden und indiziert damit deutlich die Rechtsträgerschaft der Mitglieder und nicht der Gesellschaft selbst. oder in Anlehnung an die OG und an die Gesellschaft des BGB als Gesamthandschaft4141 Cigoj, ÖJZ 1976, 141; Holzhammer, Parteienhäufung 84; beachte weiters Thiery, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes als Unternehmer 134 ff, der differenzierend bei einer „unternehmenstragenden GesBR“ (im Gegensatz zur „schlicht zivilistischen GesBR“) Gesamthandvermögen wie bei der OG annimmt. Eine solche soll vorliegen, wenn eine auf Dauer angelegte umfassende Haftungsgemeinschaft begründet wird.. Die hL4242 Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Eccher 314; Hämmerle/Wünsch II4 88, Welser, GesRZ 1978, 141; Kastner/Doralt/Nowotny 56 f; Jabornegg/Resch in Schwimann V3 § 1175 ABGB Rz 20; Oberhammer, JBl 1997, 624 ff; Grillberger in Rummel II/13 § 1175 ABGB Rz 23; Krejci, Gesellschaftsrecht I 220; Keinert, Unternehmensrecht Rz 108. lehnt diese Überlegungen ab: die GesBR ist weder juristische Person noch teilrechtsfähiges Gebilde. Abweichendes ist kraft sondergesetzlicher Bestimmung denkbar: zB kann eine als Außengesellschaft organisierte GesBR als Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG anzusehen sein; sie ist in diesem Fall Steuersubjekt und daher auch Partei im Abgabenverfahren4343VwGH ÖStZB 1992, 88; ÖStZB 2000/448..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!