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D. Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt (Riedler)

Riedler2. AuflApril 2011

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Von einem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt spricht man, wenn der Vorbehaltskäufer B sich bei Weiterveräußerung der Vorbehaltssache als Eigentümer ausgibt und sich seinerseits gegenüber dem Zweiterwerber C bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das (ihm selber noch gar nicht zustehende) Eigentum zur Sicherung seines Kaufpreiszahlungsanspruches gegen den Zweiterwerber C vorbehält – veräußert wird von B an C also nicht nur – wie beim weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt – das Anwartschaftsrecht des B, sondern hier veräußert B an C das (ihm eigentlich noch gar nicht zustehende) Eigentumsrecht an der Sache, also die Sache selbst175175Der Vorbehaltskäufer B agiert also wie ein Eigentümer, nicht aber im Namen des Eigentümers A. Würde der Vorbehaltskäufer B im Namen des Eigentümers A handeln, so wäre das Titelgeschäft B–C mangels Vollmacht des B unwirksam, sodass auch kein gutgläubiger Erwerb des C nach § 367 ABGB möglich wäre, da diese Norm nur die fehlende Berechtigung des Vomannes, nicht aber ein fehlendes Titelgeschäft substituieren kann.. Die Beurteilung der Frage, ob und welche Rechte C erwirbt, ist davon abhängig, ob der Vorbehaltskäufer B vom Vorbehaltseigentümer A zu dieser Weiterveräußerung ermächtigt war, also Verfügungsermächtigung besaß:

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