Von einem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt spricht man, wenn der Vorbehaltskäufer B sich bei Weiterveräußerung der Vorbehaltssache als Eigentümer ausgibt und sich seinerseits gegenüber dem Zweiterwerber C bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das (ihm selber noch gar nicht zustehende) Eigentum zur Sicherung seines Kaufpreiszahlungsanspruches gegen den Zweiterwerber C vorbehält – veräußert wird von B an C also nicht nur – wie beim weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt – das Anwartschaftsrecht des B, sondern hier veräußert B an C das (ihm eigentlich noch gar nicht zustehende) Eigentumsrecht an der Sache, also die Sache selbst175. Die Beurteilung der Frage, ob und welche Rechte C erwirbt, ist davon abhängig, ob der Vorbehaltskäufer B vom Vorbehaltseigentümer A zu dieser Weiterveräußerung ermächtigt war, also Verfügungsermächtigung besaß: