Unternehmen
Das Unternehmen ist von der Aufteilung grundsätzlich ausgenommen. Folgende Vermögenswerte sind nach § 82 EheG von der Aufteilung ausgenommen:die ein Ehepartner mit in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben (geerbt) oder die ihm ein Dritter (nicht der Ehepartner) geschenkt hat,
