Mitverschulden
Verschulden
Da jedermanndie Obliegenheit trifft, in eigenen Belangen sorgfältig zu sein und den Eintritt eines Schadens zu verhindern, müssen die Folgen sorglosen Verhaltens in eigenen Angelegenheiten grundsätzlich selbst getragen werden. Führen sowohl ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers, als auch eigene Sorglosigkeit des Geschädigten zum Eintritt eines Schadens, so kommt es zur Anwendung der Regelungen über das Mitverschulden (§ 1304 ABGB). Auch die Schadensminderungspflicht (bzw -obliegenheit), also die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten, wurzelt in § 1304 ABGB (RS0027043) und kann damit als Form des Mitverschuldens gesehen werden (2 Ob 148/15a).
