1. Österreichische AIFM
Ein in Österreich konzessionierter AIFM hat bei der FMA für jeden AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, einen Antrag auf „Bewilligung“ einzureichen (§ 29 Abs 2 AIFMG); es handelt sich um einen der „Billigung“ gem § 8a KMG vergleichbaren Vorgang.847 Ein in Österreich konzessionierter AIFM darf „EU-AIF“ – dh AIF, die in einem EWR-Staat zugelassen oder registriert sind oder ihren satzungsmäßigen Sitz im EWR haben (§ 2 Abs 1 Z 11 AIFMG) –, nach Durchlaufen eines Notifikationsverfahrens im Rahmen seiner Konzession verwalten (§ 32 AIFMG). Er darf Anteile von allen AIF, die er verwaltet, an professionelle Anleger (§ 2 Abs 1 Z 33 AIFMG iVm § 58 Abs 1 WAG) in Österreich vertreiben (§ 29 Abs 1 AIFMG). Weiters darf ein in Österreich konzessionierter AIFM unter den Voraussetzungen des § 48 AIFMG in folgenden Fällen in Österreich Anteile an gemäß § 29 AIFMG bewilligten AIF an Privatkunden848 – also an Kunden, die keine professionellen Anleger sind – vertreiben:
