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D. Inländische und grenzüberschreitende Verwaltungs- und Vertriebsberechtigung846846Vgl zum Vertrieb ausländischer AIF Kreisl ZFR 2014, 67.

Raschauer1. AuflOktober 2015

1. Österreichische AIFM

Ein in Österreich konzessionierter AIFM hat bei der FMA für jeden AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, einen Antrag auf „Bewilligung“ einzureichen (§ 29 Abs 2 AIFMG); es handelt sich um einen der „Billigung“ gem § 8a KMG vergleichbaren Vorgang.847847Der Vertrieb von Anteilen an Feeder-AIF (§ 2 Abs 1 Z 13 AIFMG) hat zur Voraussetzung, dass der Master-AIF ein EU-AIF ist, der von einem EU-AIFM verwaltet wird: § 29 Abs 1 AIFMG. Ein in Österreich konzessionierter AIFM darf „EU-AIF“ – dh AIF, die in einem EWR-Staat zugelassen oder registriert sind oder ihren satzungsmäßigen Sitz im EWR haben (§ 2 Abs 1 Z 11 AIFMG) –, nach Durchlaufen eines Notifikationsverfahrens im Rahmen seiner Konzession verwalten (§ 32 AIFMG). Er darf Anteile von allen AIF, die er verwaltet, an professionelle Anleger (§ 2 Abs 1 Z 33 AIFMG iVm § 58 Abs 1 WAG) in Österreich vertreiben (§ 29 Abs 1 AIFMG). Weiters darf ein in Österreich konzessionierter AIFM unter den Voraussetzungen des § 48 AIFMG in folgenden Fällen in Österreich Anteile an gemäß § 29 AIFMG bewilligten AIF an Privatkunden848848Vgl Gerstner/Leitner ÖBA 2015, 339. – also an Kunden, die keine professionellen Anleger sind – vertreiben:

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