1. Allgemeines
§ 6 Abs 1 WAG erklärt die relevanten Bewilligungserfordernisse des § 21 BWG sowie die relevanten Anzeigepflichten des § 73 BWG als auf WF und WPDLU anwendbar. Ebenso werden die Geldwäscheregeln der §§ 40 ff BWG759 für anwendbar erklärt.
Das WAG ermächtigt die FMA in einzelnen Zusammenhängen zu Regelungen mittels Verordnung.760
