Hinweis:
Eine konsequente Einfachbesteuerung soll auch für den Fall sichergestellt werden, dass Körperschaften an anderen Körperschaften beteiligt sind. Dies wird dadurch erreicht, dass grundsätzlich sowohl Beteiligungserträge als auch Wertminderungen aufgrund von Ausschüttungen (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen oder ausschüttungsbedingte Veräußerungsverluste) steuerneutral gestellt werden. Eine Bruchstelle in diesem System besteht insofern, als Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen (mit Ausnahme von internationalen Schachtelbeteiligungen) auch dann steuerpflichtig sind, wenn sie aus Gewinnthesaurierungen resultieren.

