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D. Anerkennung ausländischer Entscheidungen (Heindler)

Heindler1. AuflMai 2025

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Im Erb- und Güterrecht sind alle Entscheidungen, die von Gerichten teilnehmender EU-Mitgliedstaaten erlassen wurden, ipso iure anzuerkennen, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.1581582 Ob 59/18t NZ 2019/80 (Christandl) = EvBl 2019/140 (Winkler); 2 Ob 141/19b iFamZ 2019/237 (Fucik); Nademleinsky/Neumayr, IFR3 Rz 4.157. Es handelt sich um eine territoriale Wirkungserstreckung.1591592 Ob 59/18t NZ 2019/80 (Christandl) = EvBl 2019/140 (Winkler); 2 Ob 141/19b iFamZ 2019/237 (Fucik).

Anerkennung und Vollstreckung

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