Der umfassende Scheidungstatbestand wegen Verschuldens ist § 49 EheG.530 Danach ist eine schuldhaft gesetzte schwere Eheverfehlung oder ein ehrloses oder unsittliches Verhalten Voraussetzung für die Scheidung. Hinzutreten muss, dass dieses Verhalten Zerrüttungswirkung auf die Ehe hat.