Mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt will sich der Vorbehaltsverkäufer A bei zum Weiterverkauf bzw zur Weiterverarbeitung bestimmten Sachen vor einem allfälligen Verlust seiner Sicherung durch Erlangung einer Ersatzsicherheit schützen. Der Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Sache erlischt durch Weiterveräußerung, wenn der Zweiterwerber C „lastenfreies“ (vom Eigentumsvorbehalt freies) Eigentum erwirbt. Denkbar ist etwa, dass der Vorbehaltsverkäufer A den Vorbehaltskäufer B zur Weiterveräußerung der Sache (ausdrücklich oder konkludent) ermächtigt hat164 oder dass der Zweiterwerber C gutgläubig (häufig im Vertrauen auf das Bestehen einer Verfügungsermächtigung) das Eigentum an der Sache erwirbt. Durch die Weiterveräußerung der Vorbehaltssache kann also die Sicherheit des Vorbehaltsverkäufers A (dessen Eigentumsvorbehalt) erlöschen. Gegen dieses Risiko kann sich der Vorbehaltsverkäufer A „in begrenztem Ausmaß“ durch die Vereinbarung mit dem Vorbehaltskäufer B absichern, dass er beim Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes „automatisch“ eine Ersatzsicherheit erhält. Dafür bieten sich zwei Möglichkeiten an: Erstens die sicherungsweise Vorausabtretung der Kaufpreisforderung des Vorbehaltskäufers B gegen den Zweitkäufer C oder zweitens die Eigentumsübertragung am Kaufpreiserlös aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltssache durch antezipiertes Besitzkonstitut.