§ 357
iudicium rescindens
§ 357 regelt das Aufhebungsverfahren („iudicium rescindens“). Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft im Vorfeld eines Wiederaufnahmeantrags sind unzulässig.935 Dasselbe gilt für eine Art Zwischenverfahren, in welchem die Verteidigung Anträge zur Vorbereitung eines beabsichtigten Wiederaufnahmeantrages stellt. Dieses Recht findet seine Grenzen in der Akteneinsicht nach § 77 Abs 1.936
