Vorstehend wurden nun jene Deliktsbereiche identifiziert, die grundsätzlich mithilfe einer Kronzeugenregelung bekämpft werden können. Darunter fallen: Wirtschaftskri<i>Haudum</i> in <i>Haudum</i> (Hrsg), Kronzeugen im Straf- und Kartellrecht (2013) Stellungnahme, Seite 25 Seite 25
minalität im Allgemeinen sowie Korruption im Besonderen, Terrorismus und sämtliche Formen der Organisierten Kriminalität. Trotz dieser prinzipiellen Eignung werden die Hauptanwendungsgebiete einer Kronzeugenregelung wohl im Bereich der Wirtschaftskriminalität und der Korruption liegen. Wie oben bereits angedeutet wurde, überwiegen im Terrorismus und in der Organisierten Kriminalität die „kronzeugenresistenten“ Faktoren: Einerseits handelt es sich oft um Überzeugungstäter, andererseits sind die Täter innerhalb der Organisationen streng gegeneinander abgeschottet, sodass sie kaum für die Strafverfolgung nützliche Angaben machen können. Darüber hinaus haben mögliche Kronzeugen aufgrund der - im Vergleich zur Wirtschaftskriminalität - erhöhten Gewaltbereitschaft massive Repressalien zu befürchten.