Benachteiligungsverbot
Die Ungleichbehandlung von BR-Mitgliedern soll durch das Benachteiligungsverbot des § 115 Abs 3 ArbVG hintangehalten werden. Sie dürfen jedoch aus ihrer Funktion auch keine materiellen Vorteile ziehen.929 Dieses Benachteiligungsverbot ist insb im Hinblick auf Entgeltbedingungen, die Aufstiegsmöglichkeiten und die Versetzung von Relevanz.930
