Schiedshängigkeit
Das Schweizer Recht regelt den Eintritt der Schiedshängigkeit in Art 181 schwIPRG. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Schiedsverfahren hängig, sobald eine Partei den:die in der Schiedsvereinbarung bezeichnete:n Schiedsrichter:in mit einem Rechtsbegehren anruft oder, falls kein:e Schiedsrichter:in bezeichnet wurde, sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts einleitet.