Auch im VersVG fanden sich mehrere Rücktrittsrechte des VN. Die §§ 5b aF (bis BGBl I 2018/51) und 5c aF (bis BGBl I 2018/51) befanden sich im ersten Abschnitt des VersVG und galten daher für sämtliche Versicherungszweige. § 165a war eine Bestimmung des dritten Abschnitts im Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), der Sonderbestimmungen hinsichtlich der Lebensversicherung enthält. Es handelte sich dabei um ein Sonderrücktrittsrecht für die Lebensversicherung. Die §§ 16 ff VersVG normieren hingegen ein Rücktrittsrecht des VR bei Verletzung der Anzeigepflicht des VN, und nach § 38 VersVG kann der VR vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn der VN mit der Zahlung der Erstprämie in qualifizierten Verzug gerät. Bezahlt der VN hingegen eine Folgeprämie nicht rechtzeitig, kann der VR nach § 39 VersVG die Kündigung (pro futuro) aussprechen.

