Krankenversicherung
Sozialversicherungsträger
Körperverletzungen, auch solche aufgrund ärztlicher Fehlbehandlung oder Verletzungen der Aufklärungspflicht durch einen Arzt oder den Rechtsträger einer Krankenanstalt, können dazu führen, dass ein körperlicher bzw gesundheitlicher Zustand des Verletzten verursacht wird, der diesen dazu berechtigt, Pflichtleistungen eines Sozialversicherungsträgers (also etwa auf Sach- oder Geldleistungen zur Heilbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung oder Pflegegeld) in Anspruch zu nehmen. Die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gründet im öffentlichen Recht (2 Ob 6/13s; 7 Ob 77/17z).
