Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens der
Konkurs eröffnet, so kann der (typische) Stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt (= Abfindungsanspruch des Stillen), seine Forderung als
Konkursgläubiger - es gelten die Kapitalisierungsregeln der §§ 14 ff KO - geltend machen (§ 187 Abs 1 UGB). Gleiches gilt für - nicht wirksam eigens besicherte - stehengelassene Gewinne. Der Geltendmachung von besonders begründeten Absonderungsrechten des Stillen steht § 187 Abs 1 UGB nicht entgegen - hier kann allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen das EKEG eingreifen -; nicht von § 187 UGB erfasst ist die Forderung auf Rückgabe von Gegenständen, die nur zur Nutzung überlassen wurden - dh illatio quoad usum (dazu schon oben VI.A.); daran besteht ein Aussonderungsrecht des Stillen.