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C. Gebrauchsvermögen

Nademleinsky1. AuflDezember 2022

Dritte

Gebrauchsvermögen

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Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (§ 81 Abs 2 EheG). Der Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne dieser Bestimmung ist im weitesten Sinn zu verstehen.516516RS0057546; ErläutRV 916 BlgNR 14. GP 13. Dass eine Sache zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählt, setzt nicht voraus, dass ein Ehegatte daran Eigentum hat, sondern nur dass ein dingliches oder obligatorisches Recht an der Sache besteht.5175177 Ob 283/99i; 7 Ob 74/09x; 1 Ob 67/21s; RS0113632. Von wem, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Sache allenfalls erworben wurde, ist für die Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen unwesentlich; allerdings können diese Umstände für die anlässlich der Aufteilung anzustellenden Billigkeitserwägungen von Bedeutung sein.5185188 Ob 508/85; AB 916 BlgNR 14. GP 13. Eheliches Gebrauchsvermögen kann auch im Eigentum eines Dritten stehen (§ 86 Abs 2 EheG). Dieses Umstands allein wegen ist es nicht von der Aufteilung ausgenommen.5195194 Ob 191/06a. Die Ehewohnung fällt deshalb gem § 81 Abs 2 EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht

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und aufgrund welchen Titels sie benützt wird.5205204 Ob 191/06a; 1 Ob 177/20s; RS0117304; ErläutRV 916 BlgNR 14. GP 13. Die Klärung der Eigentums- bzw Nutzungsverhältnisse ist jedoch für die Möglichkeiten der gerichtlichen Anordnungen relevant (Rz 331 ff).

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