1. Ehepakt – Vertrag
Ehevertrag:
Gem § 33 TP 11 Gebührengesetz (GebG) unterliegen Ehepakte bzw Eheverträge der Gebühr in Höhe von 1 %. Gebührenschuldner sind die den Ehepakt abschließenden Vertragsteile. Ehepakte sind – nach dem Gebührenrecht – Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden (und diesen gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner).
