1. Zuständigkeit
Aufteilung
Aufteilungsverfahren
Sachlich zuständig für das Aufteilungsverfahren sind Bezirksgerichte (§ 104a JN). Örtlich richtet sich die Zuständigkeit nach § 114a Abs 1 JN, wonach für außerstreitige Eheangelegenheiten primär jenes BG zuständig ist, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Es liegt hier zwar ein ausschließlicher Gerichtsstand vor, doch ist eine Prorogation iSd § 104 JN möglich.
