Ist ein “Digital Asset„ im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB dem Erbe zuzurechnen, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass der Erbe auch tatsächlich Zugriff auf den digital verkörperten Wert nehmen kann. So ist der Zugriff regelmäßig davon abhängig, dass der korrekte Benutzername sowie ein zugehöriges Passwort bekannt sind oder der Nutzer sich durch andere Merkmale identifizieren kann (z. B. Fingerprint etc.). Dies wirft mehrere Probleme auf, die aus § 1922 BGB heraus nicht gelöst werden können.
