Vergangene Reformen zur unternehmens- und steuerbilanziellen Gewinnermittlung waren von etlichen Harmonisierungsbestrebungen, versehen mit der Zielsetzung einer Einheitsbilanz, geprägt. Im Zuge des RÄG 2014 wurde dem <i>Fritz-Schmied/Steinhauser</i> in <i>Urnik/Fritz-Schmied</i> (Hrsg), Bilanzsteuerrecht mit Bezügen zum UGB und KStG (2022) Bildung und Ermittlung von Pauschalrückstellungen – Anforderungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB und verbleibende Desiderata für eine intendierte Einheitsbilanz, Seite 117 Seite 117
§ 201 Abs 2 UGB eine neue Z 7 angefügt, derzufolge notwendige Schätzungen auf einer umsichtigen Beurteilung und bei Vorliegen von ausreichendem Datenmaterial auf statistischen Herleitungen beruhen müssen. Nach den damaligen Gesetzesmaterialien sollte durch die gesetzliche Verankerung dieser Erfordernisse, die unternehmensrechtlich keine geänderte Rechtslage nach sich gezogen haben, die Grundlage für eine steuerliche (uneingeschränkte) Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen gelegt werden. In Reaktion darauf hat der Steuergesetzgeber iZd (ersten) COVID-19-StMG das Verbot der Bildung von pauschalen Wertberichtigungen für Forderungen (§ 6 Z 2 lit a EStG) und Rückstellungen (eingeschränkt für solche für ungewisse Verbindlichkeiten, § 9 Abs 3 EStG) gestrichen. Die Verbindung zu § 201 Abs 2 Z 7 UGB wurde durch einen expliziten Verweis verankert.