vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bildung und Ermittlung von Pauschalrückstellungen – Anforderungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB und verbleibende Desiderata für eine intendierte Einheitsbilanz (Fritz-Schmied / Steinhauser)

Fritz-Schmied/Steinhauser1. AuflJuni 2022

1 Einleitung

Vergangene Reformen zur unternehmens- und steuerbilanziellen Gewinnermittlung waren von etlichen Harmonisierungsbestrebungen, versehen mit der Zielsetzung einer Einheitsbilanz, geprägt. Im Zuge des RÄG 201411BGBl I 22/2015. wurde dem

Seite 117

§ 201 Abs 2 UGB eine neue Z 7 angefügt, derzufolge notwendige Schätzungen auf einer umsichtigen Beurteilung und bei Vorliegen von ausreichendem Datenmaterial auf statistischen Herleitungen beruhen müssen. Nach den damaligen Gesetzesmaterialien22ErläutRV 367 BlgNR 25. GP 6. sollte durch die gesetzliche Verankerung dieser Erfordernisse, die unternehmensrechtlich keine geänderte Rechtslage nach sich gezogen haben, die Grundlage für eine steuerliche (uneingeschränkte) Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen gelegt werden. In Reaktion darauf hat der Steuergesetzgeber iZd (ersten) COVID-19-StMG33BGBl I 3/2021. Diese Änderungen fanden durch einen Abänderungsantrag (AA-99 27. GP ) zum ursprünglichen Initiativantrag (1109/A 27.GP ) Eingang in das COVID-19-StMG. das Verbot der Bildung von pauschalen Wertberichtigungen für Forderungen (§ 6 Z 2 lit a EStG) und Rückstellungen (eingeschränkt für solche für ungewisse Verbindlichkeiten, § 9 Abs 3 EStG) gestrichen. Die Verbindung zu § 201 Abs 2 Z 7 UGB wurde durch einen expliziten Verweis verankert.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte