Der objektive (ordentliche) Wert gemäß ABGB entspricht nicht der vollen Abfindung (eines Gesellschaftsanteiles) im Sinne des Gesellschaftsrechts; Die volle Abfindung des Gesellschaftsrechts und des Enteignungsrechtes stimmen inhaltlich überein; In beiden Fällen ist der Bewertungsmaßstab der außerordentliche Wert im engeren Sinn dh ohne Liebhabereiaspekte
Bertl Romuald, Schiebel Alexander, RWZ 2004/2

