Bei der Veräußerung von Gebäuden gegen Rente insbesondere unter nahen Angehörigen vermindert ein zurückbehaltenes Wohnrecht den Wert des übertragenen Gebäudes; eine Verpflichtung zur Pflege im Falle einer künftigen Pflegebedürftigkeit bleibt bei der Bewertung außer Ansatz
SWK S 254 334/2003