ist relevant, wenn es dem Gericht nicht gelingt einen bestimmten Sachverhalt festzustellen (non liquet-Fälle), da diese Nichtfeststellung zulasten derjenigen Partei geht, die diesen Sachverhalt (zur Wahrung ihrer Ansprüche) zu beweisen gehabt hätte. Die Beweislast ist nicht von Bedeutung, wenn ein bestimmter Sachverhalt durch das Gericht festgestellt werden kann. Grundsätzlich gilt die allgemeine Beweislastregel, nach der jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller Tatbestandselemente der von ihr angestrebten Rechtsnorm trägt (Rechberger in Rechberger3 Vor § 266 ZPO Rz 11). Den Umstand, dass etwas nicht geschehen ist, kann man idR schwer beweisen. Gemäß dem Grundsatz „negativa non sunt probanda“ kann sich jemand dann darauf beschränken, das Nichtgeschehen bloß zu behaupten. Andererseits gibt es auch im materiellen Recht verschiedentlich Normen, die ausdrücklich die Beweislastumkehr regeln. Im Rahmen einer vorbildlichen Verfahrensführung sollte das Gericht bereits in der vorbereitenden Tagsatzung erörtern, welche Umstände im Rahmen des Beweisverfahrens zu beweisen sind und wen welche Beweislast treffen würde. Das Unterlassen dieser Erörterung ist aber (außer es geht in die Richtung der unterlassenen Manuduktion oder Überraschungsentscheidung) kein Mangel des Verfahrens.