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Berichtigung des Urteils

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen können vom Gericht jederzeit berichtet werden (§ 419 Abs 1 ZPO). Die Berichtigung kann ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen eine Zurückweisung eines Berichtigungsantrages ist kein abgesondertes Rechtsmittel möglich.

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