Wenn aus der Klage zweifelsfrei hervorgeht, welche Person gemeint ist und nur die Bezeichnung fehlerhaft ist, kann die Parteienbezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen gem § 235 Abs 5 ZPO berichtigt werden. Es handelt sich dann nicht um eine → Klagsänderung. Dies wird sogar nach Erlassung der Entscheidung, und allenfalls auch im Exekutionsverfahren, als zulässig angesehen (3 Ob 8/04; 3 Ob 285/02). (Nummer-Krautgasse in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 11 ff.)