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Beitrittserklärung – § 258 BAO (Schmied)

Schmied37. LfgJuni 2021

1. Gesetzestext

§ 258 BAO idF BGBl I 2013/14:

(1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Die Abgabenbehörde (Abs. 1) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,

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