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Beitritt zur Beschwerde – § 257 BAO (Schmied)

Schmied37. LfgJuni 2021

1. Gesetzestext

§ 257 BAO idF BGBl I 2013/14:

(1) Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

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