Unterlassung einer mündlichen Verhandlung nach Verschmelzung und Untergang des Antragstellers mit der Rechtsnachfolgerin als wesentlicher Verfahrensmangel
VwGH 26.02.2003, 98/13/0065
Mündliche Verhandlung, Unterlassung, Nach Verschmelzung Antragsteller, 205702003/600