Zeugen und Auskunftspersonen können die ihnen erwachsenen erforderlichen Barauslagen für die Vorlage umfangreicher Unterlagen von der Abgabenbehörde zurückfordern
UFS Salzburg 16.01.2006 RV/0395-S/05
UFS 120/2006
Barauslagen, Zeugen und Auskunftspersonen, Rückforderung