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BAO § 117

Scherff58. AuflDezember 2010

2344
Auslegung und Vertrauensschutz: (Grundsatz von Treu und Glauben) Berechtigte Erwartungshaltungen des Betroffenen im Spannungsverhältnis zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit

Thunhart Raphael, ÖJZ 706/2010

2345
Inanspruchnahme begünstigender Billigkeitsregeln vermittelt keinen Vertrauensschutz

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