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BAO § 103

55. AuflDezember 2007

2329
Aktuelle Probleme mit Zustellbevollmächtigungen von Parteienvertreten - Der UFS steht auf dem Standpunkt, dass die in § 284 Abs 4 BAO vorgesehene Ladung der Partei eine Vorladung gemäß § 91 BAO darstelle,,,,,,,, und damit nach § 103 Abs 1 BAO ungeachtet einer aufrechten Zustellbevollmächtigung nicht dem Parteienvertreter sonder direkt der vorgeladenen Partei zuzustellen sei

Keppert Thomas, Bruckner Karl, SWK T 23 347/2007

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