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B. Zustellung des Strafantrags

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 451

§ 484

67
Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, ggf – wenn dies nicht bereits zuvor erfolgt ist – samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insb der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen (§ 484 zweiter Satz; § 451 Abs 1 aE).105105Vgl 11 Os 140/13t. Dadurch soll der Einzelrichter in die Lage versetzt werden, ohne neuerliche Aufforderung die notwendige Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers in die Wege zu leiten, falls der Angeklagte (und sein gesetzlicher Vertreter) untätig bleiben (vgl § 61 Abs 3).106106ErläutRV StPÄG 1993, 17. Anders als die Anklageschrift kann der Strafantrag ohne Zustellnachweis zugestellt werden (§ 83 Abs 1), weil gegen ihn kein Rechtsbehelf offensteht. Da er allerdings in der Praxis meist mit der Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt wird, erfolgt die Zustellung de facto meist zu eigenen Handen (RSa).107107Vgl ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 114.

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