§ 451
§ 484
Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, ggf – wenn dies nicht bereits zuvor erfolgt ist – samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insb der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen (§ 484 zweiter Satz; § 451 Abs 1 aE).105 Dadurch soll der Einzelrichter in die Lage versetzt werden, ohne neuerliche Aufforderung die notwendige Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers in die Wege zu leiten, falls der Angeklagte (und sein gesetzlicher Vertreter) untätig bleiben (vgl § 61 Abs 3).106 Anders als die Anklageschrift kann der Strafantrag ohne Zustellnachweis zugestellt werden (§ 83 Abs 1), weil gegen ihn kein Rechtsbehelf offensteht. Da er allerdings in der Praxis meist mit der Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt wird, erfolgt die Zustellung de facto meist zu eigenen Handen (RSa).107
