Dienstvertrag
Abgesehen von den Dienstzettel-Mindestinhalten ist die Auswahl dessen, was vereinbart werden soll, im Rahmen der Rechtsordnung den Vertragspartnern überlassen.Weder aus den einzelnen Mindestinhalten im Dienstzettel noch aus deren Aufzählung als solcher lässt sich ableiten, dass die Inhaltspunkte mit deren Textierung oder gar durch die Aufzählung der Punkte inhaltlich beschränkt wären.

