Vergleich
Gemäß § 30 Abs 1 AußStrG können die Parteien, soweit sie berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.Seite 164
Zur Zulässigkeit eines Anerkenntnisses und eines Verzichts trifft das AußStrG mit Ausnahme von Sondervorschriften (insbesondere zum Abstammungsverfahren) keine Aussage, schließt sie also nicht aus.
