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B. Reverse-Charge-Leistungen

Pummerer13. AuflSeptember 2023

Bei nahezu allen sonstigen Leistungen sowie Werklieferungen durch einen ausländischen Unternehmer wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer (§ 19 Abs 1).

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